Dieses hat das Sozialgericht Aachen mit Urteil vom 06.10.2017 (Az.: S 6 U 135/16, BeckRS 2017, 133712) entschieden.
Was war geschehen?
Das Gericht gab einem Versicherten Recht, der an einer mehrtägigen betrieblichen Veranstaltung eines Partnerunternehmens seines Arbeitgebers teilgenommen hatte. In diesem Rahmen fand auch ein Bowling-Turnier, in dessen Verlauf der Kläger auf der Bowlingbahn ausrutschte und sich seine Schulter ausrenkte. Den Unfall rechnete die Berufsgenossenschaft dem Privatbereich zu. Demgegenüber stellte das SG fest, dass es sich um einen Arbeitunfall handle.
SG: Teilnahme war vorgeschrieben
Nach Ansicht des Gerichts entsprach die Turnierteilnehme einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, denn hierfür sei maßgeblich, dass dem Kläger eine Teilnahme an der Fortbildung von seinem Arbeitgeber vorgeschrieben wurde und das Bowling-Turnier fester Programmpunkt der Veranstaltung gewesen sei. Da der Zweck der Austausch mit Mitarbeitern des Partnerunternehmens gewesen sei, habe der Kläger mit seiner Teilnahme eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt.
Dass das Turnier daneben auch persönlichen Belangen des Klägers – wie etwa der sportlichen Betätigung – gedient habe, lasse den im Vordergrund stehenden betrieblichen Zweck nicht entfallen.
Dazu RA Joachim Schwede: “Solche Sachverhalte sind immer sehr schwierig zu beurteilen und werden meistens von den Berufsgenossenschaften nicht anerkannt. Hier kann es sich aber lohnen, sich hartnäckig zu zeigen. Das vorliegende Urteil zeigt, dass bei Beurteilung aller zugrunde liegenden Umstände durchaus Erfolgsaussichten für eine Klage bestehen!”
© Gaby Schwede