Einem Antrag auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 100 ArbGG fehlt nach einem Beschluss des LAG Nürnberg (Beschluss vom 17.07.2023, Az. 4 TaBV 10/23) das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zuvor nicht der Versuch einer Einigung mit Vorschlägen zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit (nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) unternommen wurde. Ein hinreichender Versuch einer Einigung bedingt dabei eine inhaltliche Konkretisierung, zu welchem Regelungsgegenstand welche Regelung gewünscht wird.
RA Joachim Schwede dazu: “Die Entscheidung erläutert für die betriebliche Praxis zentrale Aspekte, wenn es um eine Betriebsvereinbarung geht. Sieht sich der Betriebsrat außerstande, sich aus fachlichen Gründen ausreichend einbringen zu können, so kann er sich jederzeit Unterstützung durch einen Sachverständigen nach § 80 BetrVG verschaffen oder sich dieses Fachwissen im Rahmen von Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG aneignen – worauf das LAG Nürnberg ausdrücklich hinweist. Ein Grund, die Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung daran scheitern zu lassen, sieht das Gericht hierin nicht.”