Einem Antrag auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 100 ArbGG fehlt nach einem Beschluss des LAG Nürnberg (Beschluss vom 17.07.2023, Az. 4 TaBV 10/23) das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zuvor nicht der Versuch einer Einigung mit Vorschlägen zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit (nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) unternommen wurde. Ein hinreichender Versuch einer Einigung bedingt dabei eine inhaltliche Konkretisierung, …