Eine erhebliche Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitsvertrags kann wegen einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein, und zwar auch dann, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird. Das wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 26.10.2017 entschieden. Nach Abwägung der Einzelfallumstände ist eine dreijährige Kündigungsfrist unangemessen lang (Az.: 6 AZR 158/16).
Was war geschehen?
Die Klägerin beschäftigte den Beklagten in ihrer Leipziger Niederlassung seit Dezember 2009 als Speditionskaufmann in einer 45-Stunden-Woche gegen eine Vergütung von 1.400 Euro brutto. Im Juni 2012 unterzeichneten die Parteien eine Zusatzvereinbarung. Sie sah vor, dass sich die gesetzliche Kündigungsfrist für beide Seiten auf drei Jahre zum Monatsende verlängerte, und hob das monatliche Bruttogehalt auf 2.400 Euro an, ab einem monatlichen Reinerlös von 20.000 Euro auf 2.800 Euro. Das Entgelt sollte bis zum 30.05.2015 nicht erhöht werden und bei einer späteren Neufestsetzung wieder mindestens zwei Jahre unverändert bleiben. Nachdem ein Kollege des Beklagten festgestellt hatte, dass auf den Computern der Niederlassung im Hintergrund das zur Überwachung des Arbeitsverhaltens geeignete Programm “PC Agent” installiert war, kündigten der Beklagte und weitere fünf Arbeitnehmer am 27.12.2014 ihre Arbeitsverhältnisse zum 31.01.2015. Die Klägerin klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten bis zum 31.12.2017 fortbesteht. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Revision ein.
BAG: Die Verlängerung der Kündigungsfrist ist unwirksam, die Gehaltserhöhung gleicht den Nachteil nicht aus
Die Revision hatte keinen Erfolg. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verlängerung der Kündigungsfrist auf drei Jahre benachteilige den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Bei einer vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfrist, die die Grenzen des § 622 Abs. & BGB und des § 15 Abs. 4 TzBfG einhalte, aber wesentlich länger sei als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB, sei nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung von Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen, ob die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstellt. Das LAG habe hier ohne Rechtsfehler eine solche unausgewogene Gestaltung trotz der beiderseitigen Verlängerung der Kündigungsfrist bejaht.
Der Nachteil für den Beklagten werde nicht durch die vorgesehene Gehaltserhöhung aufgewogen, zumal die Zusatzvereinbarung das Vergütungsniveau langfristig eingefroren habe.