Erkrankt eine gesetzlich versicherte Person während ihres Urlaubs in der Türkei, muss die Krankenkasse nur für solche medizinischen Leistungen aufkommen, die der Person nach dem türkischen Krankenversicherungssystem zustehen würden. Behandlungen in einer Privatklinik sind davon regelmäßig nicht erfasst, so das Landessozialgericht (LSG) Hessen mit Urteil vom 07.11.2017 (Az.: L 8 KR 395/16).
Was war geschehen?
Ein zwölfjähriges Mädchen aus Kassel erkrankte während eines Urlaubs in der Türkei an einer Magen-Darm-Entzündung und war dehydriert. Der Hotelarzt veranlasste, dass das Mädchen mit einem Notarztwagen in eine 2,7 Kilometer entfernte Privatklinik verbracht wurde, wo es im Wesentlichen mit Infusionen behandelt und nach zwei Tagen wieder entlassen wurde. Für die stationäre Behandlung stellte die Privatklinik ca. 2.300 € in Rechnung. Die Mutter des Mädchens beantragte bei der gesetzlichen Krankenkasse die Erstattung der Behandlungskosten und berief sich auf den vor dem Urlaub ausgestellten Auslandskrankenschein. Die Krankenkasse holte eine Auskunft der nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen zuständigen Verbindungsstelle ein. Diese teilte mit, dass lediglich Kosten in Höhe von umgerechnet 370 € entstanden wären, wenn die Krankenhausbehandlung durch den türkischen Sozialversicherungsträger als Sachleistung erbracht worden wäre. Hierauf zahlte die Krankenkasse diesen Betrag und lehnte eine weitergehende Erstattung ab. Nur die Kosten einer Behandlung in einem staatlichen Krankenhaus seien zu erstatten. Die Klage vor dem Sozialgericht war erfolglos.
LSG: Die Kasse muss nur die nach türkischem Recht ersatzfähigen Leistungen übernehmen
Das LSG bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung. Aufgrund des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens sei der Anspruch auf die nach dem türkischen Krankenversicherungssystem zustehenden Leistungen beschränkt. Daher habe die Krankenkasse nur Kosten in Höhe von 370 € zu erstatten. Dieser Betrag wäre für eine Behandlung in dem zwölf Kilometer entfernten und mit einer Fahrzeit von 16 Minuten erreichbaren staatlichen Krankenhaus angefallen. Es sei nicht ersichtlich, dass das Mädchen aus gesundheitlichen Gründen in der 2,7 Kilometer entfernten und in fünf Minuten Fahrtzeit erreichbaren Privatklinik habe behandelt werden müssen und die zusätzliche Fahrtstrecke mit einer Dauer von elf Minuten bis in das staatliche Krankenhaus nicht zumutbar gewesen sei. Im Übrigen sei das Kind bereits im Notarztwagen ärztlich betreut worden.
Tipp von Rechtsanwalt Joachim Schwede: Diese “Falle” droht gerne in den Urlaubsgebieten, da Ärzte in den Hotels oftmals mit solchen Einrichtungen “kooperieren”. Wenn ausreichend Zeit bleibt, sollte vom Urlaubsort aus die Krankenkasse kontaktiert werden, ansonsten klar und deutlich gegenüber dem Arzt darauf hingewiesen werden, dass man sich eine Privatliquidation nicht leisten könne. Meistens scheidet man dann als Opfer eines solchen Tricks aus. Sinnvoll ist zudem eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung, die sehr günstig zu bekommen ist. Diese hätte hier möglicherweise Teile der Kosten übernommen.
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Aber: Ein Reisender kann von seiner Reisekrankenversicherung keinen Ersatz von Auslandsbehandlungskosten verlangen, wenn er hierzu Nachweise einreicht, die weder eine Diagnose noch konkrete Behandlungen belegen. Dies hat das Amtsgericht München mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 30.05.2017 entschieden (Az.: 159 C 517/17).