Finanzielle Vorsorge für Todesfall unterliegt dem Vermögensschutz des § 90 Abs. 3 SGB XII

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Das Sozialgericht Gießen (Urteil vom 25.07.2017 – S 18 SO 160/16) hat entschieden, dass einer Bezieherin von Hilfe zur Pflege die Mittel zu belassen sind, die sie für eine angemessene Bestattung zurückgelegt hat, da diese als angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall dem Vermögensschutz des § 90 Abs. 3 SGB XII unterliegen.

Was war geschehen?

Die Klägerin hatte einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und 6.300 Euro eingezahlt. In den angefochtenen Bescheiden stellte der Beklagte fest, die Klägerin verfüge über ein Vermögen in Höhe von 3.187,09 Euro. Der die Vermögensfreigrenze übersteigende Betrag i. H. v. 587,09 Euro sei als einzusetzendes Vermögen zu leisten. Der Beklagte sah für eine würdige Bestattung in einem geschützten Bestattungsvorsorgevertrag 4.000 Euro als angemessen an. Nur in dieser Höhe sei der Bestattungsvorsorgevertrag anrechnungsfrei.

Entscheidung des Gerichts

Die Klage gegen den Vermögenseinsatz in Höhe von 587,09 Euro hatte Erfolg. Zum einen stellte das Gericht fest, dass die Bestattungsvorsorge ein legitimes Anliegen sei. Die Verwertung eines, diesem Zweck dienenden angemessenen Vermögens sei als unzumutbare Härte anzusehen, weswegen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehle.

Bestattungsvorsorgeverträge seien dann nach § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt, wenn sie angemessen seien, was sich nach der Besonderheit des Einzelfalles beurteilt (persönliche und örtliche Verhältnisse, nachvollziehbare Wünsche). Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge sei jedoch zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII zu übernehmen habe. Dieser Grundbetrag sei bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen. Hierbei dienten die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur.

Bereits die Kosten für eine einfache Bestattung beliefen sich im Bundesdurchschnitt auf circa 5.000 Euro. Die konkrete Festlegung eines Betrages sei vor dem Hintergrund der an dem Einzelfall orientierten Definition des Begriffs der Angemessenheit, die auch die konkreten Friedhofsgebühren berücksichtigen müsse, kaum möglich, liege jedoch keinesfalls unter 5.000 Euro.

Fazit: Sozialhilfeträger neigen dazu, willkürliche Werte als Selbstbehalte anzusetzen. Dieses Urteil gibt Argumente, wenn es gilt, die Interessen der Betroffenen – auch der ggfs. Unterhaltsverpflichteten – wahrzunehmen.

© Gaby Schwede

 

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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