Wer von der Polizei zwecks Ermittlung einer Ordnungswidrigkeit um Auskunft ersucht wird, wer der Verantwortliche für die Einhaltung von Vorschriften zur Gefahrgüterbeförderung ist, kann die Angabe der Daten verweigern, wenn er selbst oder ein naher Angehöriger diese Aufgabe innehat. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hob eine anderslautende Entscheidung auf (Beschluss vom 25.01.2022, Az. 2 BvR 2462/18) und betonte, dass niemand genötigt werden darf, sich selbst einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu bezichtigen.
RA Joachim Schwede meint dazu: “Die gesetzliche Auskunftspflicht nach § 9 GGBefG zum Schutz von Gemeinwohlbelangen kann nach Ansicht des BVerfG verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Die Polizei hatte in ihren Schreiben aber deutlich gemacht, dass sie die Auskunft nicht haben wollte, um den Betrieb zu überwachen, sondern um den Verantwortlichen wegen des fehlenden Feuerlöschers beim Transport zu verfolgen. Das polizeiliche Auskunftsersuchen diente im hier vorliegenden Fall nicht der allgemeinen Überwachung von gefahrgutbefördernden Transportunternehmen und war damit nicht präventiv auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerichtet. Insoweit kann es nützlich sein, in solchen Fällen bei der Polizei erst einmal keine Aussagen zur Sache zu machen und danach eingehende polizeiliche Schriftstücke nur mit anwaltlicher Hilfe zu beantworten.”