Gehaltsverlust durch Corona-Betretungsverbot?

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Ein Arbeitgeber kann zum Schutz seiner Beschäftigten vor einer Infektion mit dem Coronavirus die Art und Weise der Arbeitserbringung und Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln, und zwar auch mit der Folge, dass derjenige Arbeitnehmer, der nicht bereit ist, seine Arbeitsleistung entsprechend der (zulässigen) Festlegung zu erbringen, mittelbar seinen Entgeltanspruch verliert. Er kann – so das LAG Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 2.3.2022 (Az. 4 Sa 644/21) – aber nicht ohne Konkretisierung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung unmittelbar über den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers disponieren.

RA Joachim Schwede sagt dazu: “Zunehmend beschäftigen sich nun die Arbeitsgerichte mit Fragen, die auf die Umsetzung betrieblicher Hygienekonzepte zurückzuführen sind – mit so manchem bösen Erwachen für die Arbeitgeber, die zu Pandemiehochzeiten mit möglichst weit gehenden Maßnahmen einen möglichst umfangreichen Schutz erreichen wollten. Dass alle diese Maßnahmen aber nicht die tragenden Grundsätze des Arbeitsrechts (hier die unzulässige einseitige Suspendierung der Lohnzahlungspflicht durch den Arbeitgeber) aushebeln konnten, wird nun immer deutlicher. Gerade im Hinblick auf die unklaren Vorzeichen des Pandemieherbstes 2022 sollten Arbeitgeber bei der Umsetzung dann eventuell erforderlicher Maßnahmen diese auf alle Fälle auf ihre grundsätzliche gesetzliche Rechtfertigung prüfen.”

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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