Lange Zeit war der Schutz der nicht rauchenden Belegschaft vor den Auswirkungen des Tabakrauchs der rauchenden Belegschaft vor allem ein Thema des Arbeitsschutzes. Nicht zuletzt durch die eindeutige Regelung in § 5 ArbStättV konnte nicht mehr umstritten sein, dass ein entsprechender Schutz zu gewährleisten ist – nicht aber, wie dieser sinnvoll umzusetzen ist. Nicht zuletzt der Umstand, dass dabei auch der Betriebsrat zu beteiligen ist, macht es für den Arbeitgeber nicht einfacher, wie ein aktueller Beschluss des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.03.2022 (Az. 5 TaBV 12/21) zeigt. Dieser gibt zugleich wichtige Hinweise hinsichtlich der Mitbestimmungspflichtigkeit arbeitsschützender Maßnahmen.
Über den Autor: Joachim Schwede
Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.