Entfällt in der Coronakrise die Beschäftigung, endet nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 29.3.2021, Az. 2 Sa 1230/20) für Schwangere auch das Beschäftigungsverbot. Es gelten dann die allgemeinen Regeln zur Kurzarbeit oder zum Annahmeverzug.
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Über den Autor: Joachim Schwede
Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.