Einem Betriebsratsmitglied kann nach einem Beschluss des ArbG Bonn vom 15.11.2021 (Az. 5 BVGa 8/21) die Teilnahme an einer Betriebsräteversammlung nicht unter Hinweis auf eine “2G-Regelung” versagt werden, wenn es zu Beginn der Sitzung einen negativen PCR-Test vorlegt. Die Teilnahme gehöre zur Ausübung des Betriebsratsmandates und diese könne nicht von der Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig gemacht werden.
Über den Autor: Joachim Schwede
Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.