Eine Verletzung aufgrund eines Ski-Unfalls ist nach einem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 2.5.2022 (Az. L 1 U 3357/21) auch dann kein „Quasi“-Arbeitsunfall, wenn er möglicherweise auf eine berufsbedingte Fehlstellung der Hand zurückzuführen ist.
RA Joachim Schwede sagt dazu u.a.: “Der Fall macht deutlich, dass für Versicherte bestehende denkbare Zusammenhänge in der realen Umgebung des Sozialversicherungsrechts wenig Anhaltspunkte gesetzt werden können, die einen Versicherungsfall, hier einen Arbeitsunfall, begründen können.”