Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat gegenüber dem Landkreis Böblingen ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt, da dieser einem dreijährigen Kind aus dem Landkreis Böblingen keinen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt hat (Beschluss vom 14.09.2022, Az. 9 K 4346/22). Der Landkreis dürfe sich nicht auf eine Kapazitätserschöpfung berufen. Als Jugendhilfeträger müsse er eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen bereitstellen. Dieser Verpflichtung sei er bisher nicht nachgekommen.
Der Fall: Mädchen wartet seit Januar auf Kita-Platz
Bereits im Juli hatte das VG den Landkreis im Eilrechtsverfahren verpflichtet, dem Kind für die Dauer von sechs Monaten einen zumutbaren, bedarfsgerechten Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung nachzuweisen. Das Mädchen, das seit Januar dieses Jahres das dritte Lebensjahr vollendet und einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 3 SGB VIII hat, hatte Ende Juni einen entsprechenden Antrag gestellt, da der Landkreis ihr zu diesem Zeitpunkt keinen zumutbaren, bedarfsgerechten Betreuungsplatz angeboten hatte.
VG verhängt Zwangsgeld
Da auch im Anschluss an die gerichtliche Entscheidung kein Angebot durch den Landkreis erfolgte, wurde im September das Vollstreckungsverfahren eingeleitet, in dem das VG dem Landkreis ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro androhte, falls dieser dem Kind nicht binnen zwei Wochen einen zumutbaren und bedarfsgerechten Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Doch auch diese Frist verstrich fruchtlos. Nachdem der Landkreis auch nach Eintritt der Rechtskraft der Zwangsgeldandrohung keinen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt hat, setzte das Gericht im Oktober ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro fest. Dieser Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Zur Begründung seiner im Vollstreckungsverfahren ergangenen Entscheidung hat das VG ausgeführt, dass sich der Landkreis nicht auf eine Unmöglichkeit der Leistung aufgrund einer Kapazitätserschöpfung berufen kann. Dieser Einwand sei bereits im Eilverfahren ausgeschlossen gewesen und könne daher auch nicht im Vollstreckungsverfahren herangezogen werden. Den Jugendhilfeträger treffe die Pflicht, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst, ggfs. auch durch das Betreiben eigener Tageseinrichtungen, zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen. Dieser Verpflichtung sei der Landkreis bisher nicht nachgekommen.