VG Stuttgart setzt wegen fehlendem Kita-Platz Zwangsgeld gegen Landkreis fest

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Stutt­gart hat ge­gen­über dem Land­kreis Böb­lin­gen ein Zwangs­geld in Höhe von 5.000 Euro fest­ge­setzt, da die­ser einem drei­jäh­ri­gen Kind aus dem Land­kreis Böb­lin­gen kei­nen Be­treu­ungs­platz zur Ver­fü­gung ge­stellt hat (Beschluss vom 14.09.2022, Az. 9 K 4346/22). Der Land­kreis dürfe sich nicht auf eine Ka­pa­zi­täts­er­schöp­fung be­ru­fen. Als Ju­gend­hil­fe­trä­ger müsse er eine aus­rei­chen­de Zahl von Be­treu­ungs­plät­zen be­reit­stel­len. Die­ser Ver­pflich­tung sei er bis­her nicht nach­ge­kom­men.

Der Fall: Mädchen wartet seit Januar auf Kita-Platz

Bereits im Juli hatte das VG den Landkreis im Eilrechtsverfahren verpflichtet, dem Kind für die Dauer von sechs Monaten einen zumutbaren, bedarfsgerechten Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung nachzuweisen. Das Mädchen, das seit Januar dieses Jahres das dritte Lebensjahr vollendet und einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 3 SGB VIII hat, hatte Ende Juni einen entsprechenden Antrag gestellt, da der Landkreis ihr zu diesem Zeitpunkt keinen zumutbaren, bedarfsgerechten Betreuungsplatz angeboten hatte.

VG verhängt Zwangsgeld

Da auch im Anschluss an die gerichtliche Entscheidung kein Angebot durch den Landkreis erfolgte, wurde im September das Vollstreckungsverfahren eingeleitet, in dem das VG dem Landkreis ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro androhte, falls dieser dem Kind nicht binnen zwei Wochen einen zumutbaren und bedarfsgerechten Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Doch auch diese Frist verstrich fruchtlos. Nachdem der Landkreis auch nach Eintritt der Rechtskraft der Zwangsgeldandrohung keinen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt hat, setzte das Gericht im Oktober ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro fest. Dieser Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Zur Begründung seiner im Vollstreckungsverfahren ergangenen Entscheidung hat das VG ausgeführt, dass sich der Landkreis nicht auf eine Unmöglichkeit der Leistung aufgrund einer Kapazitätserschöpfung berufen kann. Dieser Einwand sei bereits im Eilverfahren ausgeschlossen gewesen und könne daher auch nicht im Vollstreckungsverfahren herangezogen werden. Den Jugendhilfeträger treffe die Pflicht, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst, ggfs. auch durch das Betreiben eigener Tageseinrichtungen, zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen. Dieser Verpflichtung sei der Landkreis bisher nicht nachgekommen.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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