Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat gegenüber dem Landkreis Böblingen ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt, da dieser einem dreijährigen Kind aus dem Landkreis Böblingen keinen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt hat (Beschluss vom 14.09.2022, Az. 9 K 4346/22). Der Landkreis dürfe sich nicht auf eine Kapazitätserschöpfung berufen. Als Jugendhilfeträger müsse er eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen bereitstellen. Dieser Verpflichtung sei …