Was in der Rechtsprechung lange umstritten war und nun vom EuGH geklärt werden soll, will der Gesetzgeber nun regeln – zumindest für die Zukunft: Quarantänezeiten werden nach dem neuen § 59 Abs. 1 IfSG nicht mehr auf den Urlaub angerechnet.
Das Problem
Ein die arbeitsrechtliche Rechtsprechung in der letzten Zeit oft beschäftigendes Problem war, wie man damit umgehen soll, wenn ein Arbeitnehmer in seinem Urlaub in die corona-bedingte Quarantäne geschickt wird. Wird der Urlaubsanspruch dementsprechend verlängert oder nicht? Wie die Frage letztendlich zu beantworten ist, soll nun der Europäische Gerichtshof entscheiden, nachdem das BAG ihn angerufen hat.
Der Gesetzgeber greift ein
Für die Zukunft will der Gesetzgeber nun aber klare Regelungen schaffen. Nach einem neuen § 59 Abs. 1 IfSG werden die Zeiten der Quarantäne nicht mehr auf den Urlaub angerechnet. Er lautet: „Wird ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert oder hat er sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.“
Die Änderung erfolgt durch das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-SchG)“, das sich derzeit noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren befindet.