Kündigung wegen Nichttragens des Mund-Nasen-Schutzes – unzureichendes Attest

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

In einem Dienstleistungsbetrieb, in dem ein physischer Kundenkontakt besteht, kann der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) verpflichtend anordnen. Aus einem Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines MNS muss hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund dessen zu erwarten sind. Besteht aufgrund einer wirksamen Befreiung von der MNS-Pflicht oder aufgrund der Weigerung des Tragens keine andere Möglichkeit des Einsatzes im Betrieb, ist nach einem Urteil des ArbG Cottbus vom 17.6.2021 (Az. 11 Ca 10390/20) eine Kündigung in der Regel gerechtfertigt.

RA Joachim Schwede schreibt dazu: Mit der gerade erfolgten Verlängerung der Wirksamkeit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 24.11.2021 bleiben Streitigkeiten um das Tragen einer Maske an der Tagesordnung. Die hier vorgestellte Entscheidung arbeitet sehr gut heraus, welche Anforderungen gelten, wenn das Tragen eines MNS aufgrund eines Attestes ausgesetzt werden soll.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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