LSG Rheinland-Pfalz: Eine Beeinträchtigung nach einer Grippeschutzimpfung ist kein Arbeitsunfall

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Un­ter­brei­tet ein Ar­beit­ge­ber ein Impf­an­ge­bot, zu des­sen An­nah­me der Ar­beit­neh­mer nicht ver­pflich­tet ist, be­steht für et­wai­ge ge­sund­heit­li­che Fol­gen aus der Imp­fung kein An­spruch gegen die Be­rufs­ge­nos­sen­schaft auf Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen. Dies stellt das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Rhein­land-Pfalz klar (Urteil vom 06.09.2021, Az. L 2 U 159/20).

Was war geschehen?

Der Kläger ist als Gastronomieleiter bei einer GmbH beschäftigt, die u.a. die Küche eines Krankenhauses betreibt. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt haben, kostenlos Impfstoff gegen Influenza zur Verfügung. Dabei teilte der Krankenhausträger mit, dass die Teilnahme an der Impfung freiwillig sei. Der Kläger nahm an der Impfung teil. Einige Jahre später entwickelte sich bei ihm u.a. ein unklarer sog. autoinflammatorischer Prozess (Entzündung unbekannten Ursprungs), den er auf die Impfung zurückführt. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Entschädigungsleistungen lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab. Die Klage vor dem Sozialgericht hatte keinen Erfolg.

LSG: Ohne arbeitsvertragliche Impfverpflichtung liegt kein Arbeitsunfall vor

Das LSG hat die Entscheidung des SG bestätigt. Ein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII liege nicht vor. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient habe. Der Kläger sei weder aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen, noch habe eine den Kläger zu der Impfung verpflichtende Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts vorgelegen. Die allein subjektive Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht, um Versicherungsschutz zu begründen. Da der Kläger keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses hatte, hat das LSG die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit der Tätigkeit selbst als erforderlich angesehen.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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