Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 12.2.2020 (Az. 3 TaBV 7/19) der Erzieherin in einer dem Deutschen Roten Kreuz zugehörigen Kita die Tendenzträgereigenschaft abgesprochen.
Was war geschehen?
Die Kita gehört zum Dt. Roten Kreuz. Sie hat eine Erzieherin einstellen wollen, zu deren Einstellung der Betriebsrat angehört wurde, der der Einstellung widersprochen hat. Der Arbeitgeber steht auf dem Standpunkt, dass die Einrichtung Teil eines Tendenzunternehmens nach § 118 BetrVG ist, in dem diese Zustimmungsverweigerung gar nicht möglich ist.
LAG: Erzieherin ist keine Tendenzträgerin
Um anzuerkennen, dass die Erzieherin Tendenzträgerin ist, muss neben der Tatsache, dass es sich um einen Tendenzbetrieb handelt (was das LAG bejaht), die Erzieherin Tendenzträgereigenschaften haben, d.h. auf diese Tendenz gestaltend einwirken können. Diese Fähigkeit spricht das LAG der Erzieherin jedoch ab: Diese habe exakt innerhalb der ihr erteilten Vorgaben tätig zu werden, auf diese Vorgaben selbst habe sie jedoch keinen – gestaltenden – Einfluss.
Praxistipp von RA Joachim Schwede
Nicht jeder Mitarbeiter eines als Tendenzunternehmen anerkannten Betriebs ist auch ein Tendenzträger. Bei personellen Einzelmaßnahmen und bei der damit im Zusammenhang stehenden Frage, ob diese mitbestimmungspflichtig sind, ist das aber entscheidend!