Am 17.9.2020 hat das Landgericht München I u.a. ein Verfahren einer Kita gegen ihre Betriebsschließungsversicherungen mündlich verhandelt. Es ging um die Grundsatzfrage, wann und unter welchen Voraussetzungen die Versicherungen für Schäden der coronabedingten Betriebsschließungen leisten müssen.
LG: Kein Geld für die Kita
In dem Rechtsstreit einer Kindertagesstätte gegen eine Versicherung erging ein Urteil der auf Versicherungsrecht spezialisierten 12. Zivilkammer des LG (Az. 12 O 7208/20). Die Klage der Kindertagesstätte wurde abgewiesen, da diese nicht vollständig, sondern nur bzgl. des regulären Betriebs geschlossen war, gleichzeitig aber eine Notbetreuung aufrechterhielt. Die einschlägigen Versicherungsbedingungen setzten für den Eintritt des Versicherungsfalls jedoch eine vollständige Betriebsschließung voraus.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.