LG München: Betriebsschließungsversicherung muss bei Notbetrieb nicht an Kita zahlen

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Am 17.9.2020 hat das Land­ge­richt Mün­chen I u.a. ein Ver­fah­ren einer Kita gegen ihre Be­triebs­schlie­ßungs­ver­si­che­run­gen münd­lich ver­han­delt. Es ging um die Grund­satz­fra­ge, wann und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die Ver­si­che­run­gen für Schä­den der co­ro­na­be­ding­ten Be­triebs­schlie­ßun­gen leis­ten müs­sen.

LG: Kein Geld für die Kita

In dem Rechtsstreit einer Kindertagesstätte gegen eine Versicherung erging ein Urteil der auf Versicherungsrecht spezialisierten 12. Zivilkammer des LG (Az. 12 O 7208/20). Die Klage der Kindertagesstätte wurde abgewiesen, da diese nicht vollständig, sondern nur bzgl. des regulären Betriebs geschlossen war, gleichzeitig aber eine Notbetreuung aufrechterhielt. Die einschlägigen Versicherungsbedingungen setzten für den Eintritt des Versicherungsfalls jedoch eine vollständige Betriebsschließung voraus.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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