LSG Baden-Württemberg: Gesetzliche Unfallversicherung greift nicht bei Freizeitveranstaltungen

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Das Landessozialgericht (LSG ) Baden-Württemberg hat mit drei Urteilen vom 15.11.2018 einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz mangels Vorliegens einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung jeweils verneint (Az.: L 6 U 441/18, L 6 U 2237/18, L 6 U 260/18).

Was war jeweils geschehen?

Die Klägerin im Verfahren L 6 U 441/18 war Ressortleiterin eines Unternehmens im Bereich der Telekommunikation, das als Unternehmensstrategie das Thema “Gipfelstürmer” aufgriff. Nach ihrem Arbeitsvertrag war sie als “Leiterin II” beschäftigt. Ihr konnte auch eine andere, ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende, mindestens gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Im Übrigen enthielt der Vertrag keine Angaben zu ihren Aufgabenfeldern oder tätigkeitsbezogenen arbeitsvertraglichen Pflichten. Sie nahm an einem zweitägigen auswärtigen Treffen mit anderen Ressortleitern teil, das sie als “Best-Practice-Austausch” bezeichnete und das eine Wanderung auf einen Berg vorsah. Hierbei rutschte sie aus und verletzte sich. Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall ab. Das Sozialgericht verurteilte sie jedoch, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Dagegen legte sie Berufung ein.

Der Kläger im Verfahren L 6 U 2237/18 war Vertriebsleiter einer globalen Gesellschaft für Lösungen der Informationstechnik. Er nahm mit anderen Kolleginnen und Kollegen seiner Abteilung an einem zweitägigen “Townhall-Meeting” teil. Der Ablaufplan sah für den zweiten Tag eine Zeit zur freien Verfügung mit unter anderem Skifahren vor. Hierbei stürzte er und verletzte sich. Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall ab. Das sozialgerichtliche Verfahren verlief erfolglos. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

Der Kläger im Verfahren L 6 U 260/18 war als Lagerist bei einem Unternehmen der Logistikdienstleistung beschäftigt. Alljährlich fand ein Fußballturnier statt, an dem die Mitarbeitenden sämtlicher Niederlassungen teilnehmen konnten, von denen eine jeweils die Organisation übernahm. Bei einem Fußballspiel verletzte sich der Kläger. Nach erfolglosem Verwaltungsverfahren und Rechtsstreit beim Sozialgericht legte er Berufung ein.

LSG: Keine Unfälle im Rahmen der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten

Die Berufung hatte Erfolg. Das LSG hob die SG-Entscheidung auf und wies die Klage ab. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Unfallereignisses keine objektiv bestehende arbeitsvertragliche Pflicht erfüllt. Eine Bergwanderung habe nicht zu dem allgemeinen Tätigkeitsbild einer Ressortleiterin mit Aufgaben im Bereich Personalführung und Telekommunikation gehört. Die Arbeitgeberin sei nicht berechtigt gewesen, diese Verrichtung im Rahmen ihres Weisungsrechts verbindlich anzuordnen. Die beruflichen Gespräche während der Wanderung stellten keinen ausreichenden beruflichen Bezug her. Es lag auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor. Es seien weder sämtliche Mitarbeitenden des Unternehmens noch diejenigen einer organisatorischen Einheit hierzu eingeladen worden. Angesprochen worden seien nur die jeweiligen Ressortleitenden verschiedener Bezirksverwaltungen.

Das LSG hat auch im zweiten Fall die Berufung zurückgewiesen. Die Teilnahme an besagter Freizeitveranstaltung sei nicht versichert, selbst wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert worden wäre, was nicht einmal der Fall gewesen sei.

Auch im Verfahren L 6 U 260/18 hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Als Veranstalterin des Turniers sei weder die Leitung des Unternehmens noch einer sonstigen organisatorischen Einheit aufgetreten. Es habe zudem nach seiner Ausgestaltung nicht in ausreichendem Maße allen Mitarbeitenden der Arbeitgeberin offen gestanden.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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