Die Unterbrechung der Fortbewegung zum Ort der Tätigkeit zum Zwecke einer privaten Verrichtung unterliegt nach einem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 8.10.2020 (Az. L 3 U 134/19) nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Das Zurücklegen einer 100 m langen Wegstrecke entgegengesetzt zur Fahrtrichtung zur Arbeitsstelle, um das Nummernschild eines Unfallverursachers zu fotografieren, stellt breits keine geringfügige Unterbrechung des Weges zur Arbeitsstätte mehr dar.
Hinweis von RA Joachim Schwede: Der Arbeitnehmer ist hier in einer echten “Zwickmühle”. Soll er den Unfallverursacher stellen und auf seinen Wegunfallschutz verzichten? Vielfach wird diese Form der Unterbrechung spontan erfolgen, ohne sich über die möglichen – oft einschneidenden – sozialversicherungsrechtlichen Folgen im Klaren zu sein. Was aber jedem bewusst sein sollte. Solche Entscheidungen sind Einzelfallentscheidungen. Andere Sozialgerichte können hier durchaus zum entgegengesetzten Ergebnis kommen!