LSG Niedersachsen-Bremen: Das Sozialamt muss die Autismustherapie für ein Grundschulkind tragen

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Das Sozialamt muss bei Grundschulkindern die Kosten einer Autismustherapie übernehmen. Die Leistung sei als Hilfe zur angemessenen Schulbildung anzusehen, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 28.11.2019 (Az.: L 8 SO 240/18).

Was war geschehen?

Zugrunde lag der Fall eines damals achtjährigen Mädchens, das an frühkindlichem Autismus und einer Verhaltensstörung leidet. Das Kind besuchte eine Inklusionsklasse an einer Bremer Grundschule, wo es eine 1:1 Betreuung erhielt. Eine zusätzliche Autismustherapie aus Sozialhilfemitteln lehnte das Bremer Sozialamt ab. Nach dessen Ansicht handele es sich um keine kostenprivilegierte Leistung. Für die Therapie seien die Eltern selbst verantwortlich, da sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügten. Ferner bestehe eine interne Weisungslage, wonach für die Schule keine zusätzliche Unterstützung durch das Autismustherapiezentrum gewährt werden solle.

Die Eltern hielten die Therapie für erforderlich und wurden dabei von der Klassenlehrerin und den behandelnden Ärzten unterstützt. Auch wenn dabei insbesondere soziale und lebenspraktische Fähigkeiten vermittelt würden, so fördere dies auch das schulische Lernen. Wegen der ungeklärten Kostenfrage nahmen die Eltern zunächst nur eine kürzere Therapie für ihr Kind in Anspruch, für die sie etwa 7.400 Euro aus eigenen Mitteln verauslagten.

LSG: Das Sozialamt muss die Kosten für die Autismustherapie erstatten

Das Landessozialgericht hat das Sozialamt zur Erstattung der Kosten verurteilt. Die Leistung sei als “Hilfe zur angemessenen Schulbildung“ anzusehen und damit kostenprivilegiert. Im Gegensatz dazu stehe die einkommensabhängige „Leistung zur Teilhabe im Leben in der Gemeinschaft“. Eine Autismustherapie fördere die Aufmerksamkeit und Konzentration, sowie die kommunikativen und sozialen Fähigkeiten. Sie trage zu einem erfolgreichen Schulbesuch bei, da sie die Vermittlung von Unterrichtsinhalten, Sprachverständnis und Sozialverhalten verbessern könne. Es sei nicht erforderlich, dass die Maßnahme allein auf den Schulbesuch ausgerichtet sei – wenn er auch nur erleichtert werde, so reiche dies schon aus. Auf die interne Weisungslage der Behörde komme es nicht an.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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