Das Jobcenter muss die Kosten einer Schüler-Studienreise, die als eines von mehreren Projekten im Rahmen einer Projektwoche angeboten wird, nicht übernehmen. Dies hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 20.11.2019 entschieden. Die Gefahr einer Ausgrenzung aus einer bestehenden Gruppe bestehe hier nicht (Az.: L 2 AS 154/19).
Was war geschehen?
Geklagt hatte eine Schülerin, deren Familie Hartz-IV-Leistungen bezog und die an einer einwöchigen klassen- und jahrgangsübergreifenden Reise ihres Gymnasiums nach London teilgenommen hatte.
LSG: es war kein Ausschluss aus der bestehenden Gruppe zu befürchten
Das Jobcenter habe zu Recht abgelehnt, die Kosten in Höhe von rund 400 Euro zu übernehmen, denn bei der London-Reise habe es sich nicht um eine Klassenfahrt gehandelt. Sie habe nicht im Klassen- oder Kursverband stattgefunden und auch nicht im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft. Vielmehr sei die Reisegruppe nur für diese eine Fahrt zusammengekommen. Deshalb hätte nicht die Gefahr bestanden, dass Schüler, die sich die Teilnahme nicht hätten leisten können, dadurch aus einer bestehenden Gruppe ausgegrenzt würden. Insoweit liege der Fall anders als zum Beispielbei einer Studienreise einer Englisch-AG oder bei einer Chorfahrt. Die Teilnahme sei auch nicht verpflichtend gewesen. Die Klägerin hätte stattdessen an einem anderen Projekt im Rahmen der Projektwoche teilnehmen können.