LSG Nordrhein-Westfalen: Berufsferne rechtfertigt ein geringeres Arbeitslosengeld

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Wer längere Zeit nicht mehr in seinem erlernten Beruf gearbeitet hat, muss nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.01.2019 (Az.: L 9 AL 50/18) damit rechnen, dass er bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes wie eine ungelernte Kraft behandelt wird. Es ging um den Fall eines Informatikkaufmannes, der mehr als neun Jahre nicht mehr in seinem Beruf tätig gewesen war.

Was war geschehen?

Der Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Informatikkaufmann und arbeitete anschließend bis Mitte 2006 etwa zwei Jahre in diesem Beruf. In der Folgezeit war er krankheitsbedingt nicht mehr berufstätig und bezog abwechselnd Erwerbsminderungsrente, Arbeitslosengeld und Krankengeld. Auf seinen Mitte 2015 gestellten Antrag hin gewährte ihm die Beklagte Arbeitslosengeld und ermittelte dessen Höhe anhand eines fiktiven Arbeitsentgeltes, da der Kläger in den letzten zwei Jahren vor der erneuten Arbeitslosigkeit nicht mindestens 150 Tage versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war. In der Annahme fehlender aktueller Berufserfahrung legte sie dabei die Qualifikationsgruppe 4 (ungelernte Beschäftigung) zugrunde. Der Kläger machte geltend, dass sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten hingegen an seinem Ausbildungsberuf zu orientieren hätten. Das Sozialgericht sprach ihm dementsprechend ein höheres Arbeitslosengeld nach Qualifikationsgruppe 3 (Beschäftigungen, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern) zu.

LSG: Ein Vermittlungserfolg im Ausbildungsberuf ist nicht zu erwarten

Dem schloss sich das LSG nicht an. Zwar sei grundsätzlich im Rahmen der Fiktiveinstufung von der höchsten erlangten Qualifikation auszugehen. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 sei aber jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn zwischen Aufgabe der Tätigkeit im Ausbildungsberuf infolge des Bezugs von Entgeltersatzleistungen und dem Beginn der Arbeitslosigkeit ein Zeitraum von gut neun Jahren liege. Dies gelte umso mehr angesichts der sich massiv verändernden Arbeitsbedingungen im IT-Sektor in den letzten zehn Jahren, die einen Vermittlungserfolg im Ausbildungsberuf nahezu undenkbar erscheinen ließen. Die Beklagte habe ihre Vermittlungsaktivitäten daher zu Recht auf Tätigkeiten erstreckt, die keinen Berufsabschluss erfordern.

Anmerkung von RA Joachim Schwede: Eine derartige Entscheidung sollte immer rechtlich überprüft werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Berufsbild, in dem offenkundig zuviel Zeit vergangen war, so dass ein Wiedereinstieg in den erlernten Beruf kaum möglich erscheint. In anderen Berufen wird man das erst nach einer spezifischen Prüfung sagen können. Gibt der Bescheid der Arbeitsverwaltung Hinweise, dass eine solche Prüfung nicht oder nur kursorisch durchgeführt wurde, stehen dem Versicherten gute Argumente zur Verfügung, diese Entscheidung erfolgreich anzufechten.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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