Niedersächsischer Landkreis muss wohnortnahen sechsstündigen Kita-Platz nachweisen

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Der Land­kreis Göt­tin­gen muss einem drei­jäh­ri­gen Kind nach Ansicht des VG Göttingen (Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 B 122/21) ab so­fort einen wohn­ort­na­hen sechs­stün­di­gen Be­treu­ungs­platz in einer Kin­der­ta­ges­ein­rich­tung nach­wei­sen. Damit wurde bun­des­weit erst­ma­lig eine über der im (nie­der­säch­si­schen) KiTaG ge­re­gel­te Be­treu­ungs­zeit hinausgehende Zeit für einklagbar er­klärt. Eine halb­tä­gi­ge Be­treu­ung im Um­fang von min­des­tens vier Stun­den, wie sie lan­des­recht­lich im KiTaG ge­re­gelt sei, sei nicht aus­rei­chend, um den bun­des­recht­lich be­grün­de­ten An­spruch zu er­fül­len.

Was war geschehen?

Die Eltern hatten ihr Kind im Dezember 2020 für einen Kindergartenplatz in der Gemeinde Staufenberg angemeldet. Weil es deutlich mehr Anmeldungen als Plätze gab, erteilte ihnen keine der Tageseinrichtungen eine Zusage. In der Folgezeit bemühten sich die Eltern vergeblich gegenüber dem Landkreis und der Gemeinde um einen Betreuungsplatz. Daraufhin suchten sie um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, der Landkreis möge ihrem Kind einen Kindergartenplatz verschaffen. Im Gerichtsverfahren bot der Landkreis dem Kind einen Betreuungsplatz in den Gemeinden Niemetal und Rosdorf an.

VG: Eine über 30 Minuten dauernde einfache Fahrtzeit zu lang

Das VG hat dem Eilantrag stattgegeben. Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, habe bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch sei auf einen bedarfsgerechten Ganztagsplatz gerichtet (§ 24 SGB VIII). Diesen Anspruch erfüllten auch die im nachhinein angebotenen Plätze nicht. Beide seien unzumutbar weit vom Wohnsitz der Familie entfernt, da die Strecke mit dem privaten Pkw mindestens 35 Minuten pro Weg betrage. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Kindertagesstätte zumutbar sei, hänge von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Eine längere Wegestrecke als 30 Minuten sei aber grundsätzlich unzumutbar.

Zum Betreuungsumfangs hat das Gericht festgestellt, dass dieser nicht nur bei werktäglich mindestens vier Stunden (Halbtagsplatz), sondern bei mindestens sechs Stunden (Dreivierteltagsplatz) liege. Eine halbtägige Betreuung im Umfang von mindestens vier Stunden, wie sie landesrechtlich im KiTaG geregelt sei, sei nicht ausreichend, um den bundesrechtlich begründeten Anspruch zu erfüllen, denn Tageseinrichtungen sollten den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Dieser Funktion werde ein Halbtagsplatz nicht gerecht. Andererseits bestehe auch kein Anspruch auf einen Ganztagsplatz (acht oder neun Stunden), weil der Bundesgesetzgeber für die Ganztagsbetreuung eine bloß objektiv-rechtliche Hinwirkungspflicht formuliert habe.

Der Anspruch auf Nachweis des Kindergartenplatzes richte sich gegen den Landkreis Göttingen als örtlich zuständigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die von ihm mit seinen Gemeinden geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung, wonach die Gemeinden den Rechtsanspruch auf Förderung sicherstellten, ändere an der Leistungsverpflichtung des Landkreises im Außenverhältnis zu den Kindern nichts. Ob die vorhandenen Kapazitäten erschöpft seien, spiele keine Rolle. Denn der Jugendhilfeträger sei dazu verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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