OLG Celle: Der Sozialhilfeträger kann einem Familienangehörigen zum Kapitalaufbau geschenktes Geld bei Bedürftigkeit des Schenkers zurückfordern

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau sind keine “privilegierten Schenkungen” im Sinne des § 534 BGB, sodass der Sozialhilfeträger diese von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern kann, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von dem Sozialhilfeträger bezieht (Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 13.2.2020, Az.: 6 U 76/19).

Was war geschehen?

Eine Großmutter hatte für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von etwa elf und neun Jahren jeweils monatlich 50 Euro eingezahlt, um für die Enkel Kapital anzusparen. Die Großmutter bezog eine Rente von etwa 1.250 Euro. Als sie vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, hatte sie die Zahlungen an ihre Enkel zwar bereits eingestellt, die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten konnte sie aber nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Deshalb kam der Sozialhilfeträger für diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hatte. Das LG wies die Klage ab, weil es sich bei den geleisteten Zahlungen um  “Anstandsschenkungen” handele, die nach dem Gesetz nicht zurückgefordert werden könnten. Dagegen legte der Sozialhilfeträger Berufung ein.

OLG Celle: Rückforderungsanspruch besteht, es handelt sich nicht um “privilegierte Schenkungen”

Die Berufung hatte Erfolg. Das OLG hat das Urteil des LG geändert und die Enkel zur Zahlung der zurückgeforderten Beträge verurteilt. Die von der Großmutter regelmäßig zum Kapitalaufbau an die Enkel geleisteten Zahlungen seien danach weder eine sittlich gebotene “Pflichtschenkung” noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende “Anstandsschenkung”. Als solche könnten zwar anlassbezogene Geschenke etwa zu Weihnachten und zum Geburtstag zu werten sein, die die Enkel ebenfalls von ihrer Großmutter bekommen hätten. Hier spreche aber nicht nur die Summe der jährlich geleisteten Beträge in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter gegen ein dem Anstand entsprechendes Gelegenheitsgeschenk, auch der Zweck der Zuwendungen (Kapitalaufbau) spreche gegen eine solche Charakterisierung der Zahlungen, die gerade nicht als Taschengeld an die Enkel geleistet worden seien.

Irrelevant für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch sei, ob es bei Beginn der Zahlungen für die Großmutter absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde.

Hinweis von RA Schwede: Solche Rückforderungen bleiben aktuell, auch wenn die Einkommensgrenze der zum Unterhalt verpflichteten Kinder ab 2020 auf 100.000 Euro angehoben wurde, denn die Rückforderung bereits erfolgter Schenkungen ist vom Unterhaltsanspruch der Eltern ihren Kindern gegenüber klar zu trennen. Die Sozialämter können diese Ansprüche an sich überführen und dann geltend machen. Vorsicht ist bei Rechtsmitteln gegen diese Bescheide geboten, weil der Weg zu den Sozialgerichten hier nicht einschlägig ist. Es ist auf alle Fälle anzuraten, tritt ein solcher Fall ein, sich anwaltlich beraten zu lassen!

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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