Gemeinden dürfen bei der Kalkulation der Elternbeiträge zur Finanzierung der Kita grundstücks- und gebäudebezogene Betriebskosten einbeziehen. Das hat des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteilen vom 10.10.2019 entschieden und damit mehrere Normenkontrollanträge von Eltern gegen die Kita-Beitragssatzungen der Stadt Schwedt/Oder und der Gemeinde Mühlenbecker Land zurückgewiesen (Az.: 6 A 3.18, 6 A 4.18 6 A 1.19 6 A 2.19).
OVG: Die Kita-Beitragssatzungen sind nicht zu beanstanden
Das Oberverwaltungsgericht hat die Normenkontrollanträge abgewiesen, da die Rügen der Antragsteller gegen die Kalkulation der Beiträge und ihre Sozialverträglichkeit im Ergebnis unbegründet seien. Die Gemeinden dürften bei der Kalkulation der Elternbeiträge auch grundstücks- und gebäudebezogene Betriebskosten einbeziehen. § 16 Abs. 3 KitaG Brandenburg stehe dem nicht entgegen, weil die Vorschrift nur die Verpflichtung der Gemeinde betreffe, einem freien Träger Grundstück und Gebäude zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke zu tragen. Diese Regelung enthalte aber keine Vorgaben für die Kalkulation der Elternbeiträge nach § 17 KitaG Brandenburg.