OVG Münster: Die Erlaubnis zur Kindertagespflege kann wegen mangelnder finanzieller Transparenz aufgehoben werden

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Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege ist nach einem Beschluss des OVG Münster vom 13.2.2020 (12 B 1351/19) aufzuheben, wenn es an der notwendigen Kooperationsbereitschaft und Transparenz der Tagespflegeperson gegenüber den Eltern fehlt. Das OVG beanstandete kaum verständliche Klauseln in Förderanträgen, die für den Fall der Nichtförderung eine volle Kostentragung der Eltern vorsahen. Diese hätten aber kein Interesse an einem finanziell nicht geförderten Vertragsverhältnisses anstelle einer öffentlich geförderten Tagespflege.

Was war geschehen?

Die Stadt Bonn hatte die der Antragstellerin erteilte Pflegeerlaubnis mit der Begründung aufgehoben, sie weise nicht mehr die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege auf. Die Antragstellerin hatte auf den von ihr und den Erziehungsberechtigten unterschriebenen und an das Jugendamt gerichteten Förderanträgen wiederholt Klauseln verwendet, wonach sich die Erziehungsberechtigten verpflichteten, die Betreuungskosten selbst zu tragen, falls das Jugendamt der Antragstellerin keine Geldleistungen gewähre. Den Eilantrag der Antragstellerin lehnte das VG ab. Dagegen legte diese Beschwerde ein.

OVG: Die Tagespflegeperson ist zur Kooperation und Transparenz gegenüber den Eltern verpflichtet

Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die für die Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderliche Eignung der Kindertagespflegeperson verlange u.a. deren Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten. Daher und wegen der speziellen Stellung von Tagespflegepersonen sowie der besonderen Konstruktion der öffentlich geförderten Tagespflege sei diese gegenüber den Eltern auch zur Kooperation und Transparenz verpflichtet. Abgesehen von der Ausnahmekonstellationen sei kein Interesse des Kindes und der Erziehungsberechtigten erkennbar, an die Stelle des gesetzlich gewährleisteten öffentlich geförderten Tagespflegeverhältnisses ein ausschließlich privatrechtliches und finanziell nicht gefördertes Vertragsverhältnis treten zu lassen. Solle gleichwohl eine von der öffentlichen Förderung unabhängige Vereinbarung getroffen werden, würden die Kooperations- und Transparenzpflichten nur dann hinreichend gewahrt, wenn dies in eindeutiger und unmissverständlicher Weise und insbesondere auch in Kenntnis der konkret damit verbundenen “privat” zu tragenden Kosten erfolge. Dies sei bei den von der Antragstellerin verwendeten, zum Teil kaum verständlichen Formulierungen nicht der Fall.

Hinweis der Redaktion: Zu Betreuungsverträgen für Kitas s. Schwede/Schwede, Der rechtssichere Betreuungsvertrag

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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