Der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des Al Nur-Kindergartens in Mainz ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 29.4.2019 (Az. 7 B 10490/19.OVG).
Was war geschehen?
Der Arab Nil-Rhein Verein erhielt im Jahr 2008 die Erlaubnis für den Betrieb des Al Nur-Kindergartens. Dabei wurde ihm die Auflage erteilt, die interkulturelle Erziehung durch regelmäßige Kontakte mit anderen Kindergärten und Religionsgemeinschaften zu unterstützen und mit anderen Kindergärten zusammenzuarbeiten. Außerdem sei ein wissenschaftlicher Beirat zu errichten. Mit Bescheid vom 11.2.2019 widerrief das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Betriebserlaubnis, weil der Verein als Träger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in der Lage sei, die Gefährdung für das Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder abzuwenden. Er sei den Auflagen in der Betriebserlaubnis nicht oder nur unzureichend nachgekommen. Außerdem seien immer mehr Sachverhalte bekannt geworden, die zeigten, dass der Verein eine enge Verbindung zur Muslimbruderschaft und eine erhebliche Nähe zu salafistischen Bewegungen habe. Der Trägerverein legte gegen den Widerrufsbescheid Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Mainz die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
OVG: Kindeswohlgefährdung besteht und wird nicht abgewendet
Die Erlaubnis zum Betrieb des Al Nur-Kindergartens sei zu Recht widerrufen worden, weil das Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder gefährdet sei und der Antragsteller als Träger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in der Lage sei, die Gefährdung abzuwenden.
Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die gesellschaftliche Integration der Kinder erschwert werde. Der Antragsteller habe nicht im erforderlichen Umfang die ihm als Träger der Einrichtung obliegenden Maßnahmen ergriffen, um einem Abgleiten der betreuten Kinder in eine religiös geprägte Parallelgesellschaft vorzubeugen. Schon vor Erteilung der Betriebserlaubnis sei die Gefahr der Isolierung der Kinder und ihres Abgleitens in eine Parallelgesellschaft mit einem bestimmten Islamverständnis gesehen worden, der die Auflagen in der Betriebserlaubnis zu den regelmäßigen Kontakten mit anderen Kindergärten und zum wissenschaftlichen Beirat entgegenwirken sollten. Ohne diese Auflagen hätte der Antragsteller die Betriebserlaubnis nicht erhalten. Der Antragsteller habe gegen diese Auflagen jedoch massiv verstoßen. Von regelmäßigen Aktivitäten mit anderen Kindergärten könne keine Rede sein. Außerdem sei der Antragsteller zumeist nicht eigeninitiativ vorgegangen, sondern nur auf Aufforderung des Antragsgegners. Die Auflage zum wissenschaftlichen Beirat habe er ebenfalls nicht erfüllt. Die Gefährdung des Kindeswohls durch Erschwerung der gesellschaftlichen Integration der betreuten Kinder, die sämtlich einen Migrationshintergrund aufwiesen, werde durch den Umgang des Antragstellers mit Personen, Schriften und Institutionen aus dem islamistischen Umfeld verstärkt. Vorliegend befänden sich die Räume des Kindergartens im gleichen Gebäude wie die Vereinsräume und die Moschee des Antragstellers. Er habe im räumlichen Umfeld des Al Nur-Kindergartens Personen auftreten lassen, die islamistische Auffassungen vertreten, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht in Einklang stünden, eine Schrift mit solchen Inhalten bereitgehalten und seine Räume für die Institution eines bekannten Islamisten zur Verfügung gestellt.
Ob der Antragsteller als Träger des Kindergartens darüber hinaus selbst als islamistisch, salafistisch oder den Muslimbrüdern nahe stehend einzustufen sei, könne dahinstehen. Aus den genannten Defiziten des Antragstellers bei der Auflagenerfüllung und seinem sonstigen Verhalten ergebe sich die Prognose, das er nicht willens und in der Lage sei, die Gefährdung der gesellschaftlichen Integration der im Al Nur-Kindergarten betreuten Kinder abzuwenden. Der Widerruf sei auch nicht unverhältnismäßig. Es habe zahlreiche Beratungsgespräche mit dem Antragsteller gegeben; die erteilten Auflagen habe er nicht erfüllt. Es sei schließlich auch kein sonstiger Gesichtspunkt ersichtlich, der die Aufhebung der gesetzlich vorgesehen sofortigen Vollziehbarkeit des rechtmäßigen Widerrufsbescheids rechtfertigen könne.