SG Dresden bestätigt den Anspruch auf Fahrtkostenersatz bei stufenweiser Wiedereingliederung

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Die Kran­ken­kas­se hat einem Ar­beit­neh­mer, der wäh­rend einer stu­fen­wei­sen Wie­der­ein­glie­de­rungs­maß­nah­me wei­ter­hin Kran­ken­geld er­hält, auch die Kos­ten für Fahr­ten zum Ar­beits­ort zu er­stat­ten. Der An­spruch ist be­schränkt auf die Kos­ten der Be­nut­zung eines re­gel­mä­ßig ver­keh­ren­den öf­fent­li­chen Ver­kehrs­mit­tels der nied­rigs­ten Be­för­de­rungs­klas­se, so das So­zi­al­ge­richt Dres­den mit Urteil vom 17.06.2020 (S 18 KR 967/19).

Hintergrund: Ansprüche bei stufenweiser Wiedereingliederung

Mit der stufenweisen Wiedereingliederung wird insbesondere langzeiterkrankten Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, ihre Belastungsfähigkeit am konkreten bisherigen Arbeitsplatz stundenweise zu steigern, um endgültig wieder gesund und arbeitsfähig zu werden. Je nachdem, ob die Maßnahme im Zusammenhang mit einer stationären Rehabilitation steht, erhalten Arbeitnehmer in dieser Zeit Krankengeld durch die Krankenkasse oder Übergangsgeld durch die Rentenversicherung. Daneben sind aber auch die Fahrtkosten zum Arbeitsort zu erstatten.

SG: Die stufenweise Eingliederung ist eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation

Der Kläger war an 10 Tagen von seinem Wohnort in Coswig zu seinem Arbeitgeber in Dresden gefahren, weswegen die Krankenkasse zur Zahlung von 85 Euro verurteilt wurde. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die stufenweise Wiedereingliederung an sich bereits eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation sei, obwohl es hier nicht um den Aufenthalt in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung geht, sondern um Tätigkeiten beim Arbeitgeber. Insgesamt sei aber – wie bei anderen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen auch – das Konzept auf eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten ausgerichtet (§ 28 SGB IX, § 74 SGB V). Bei der medizinischen Rehabilitation sehe das Gesetz eine Fahrtkostenerstattung vor. Diese trage zum Erfolg der Maßnahme bei, weil das Kranken- oder Übergangsgeld als Lohnersatzleistungen hinter dem eigentlichen Lohn zurückbleiben und das Budget des Versicherten durch die täglichen Fahrten zum Arbeitgeber belastet werde.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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