SG Speyer: Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe während der Corona-Krise

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Das SG Speyer hat mit Beschluss vom 21.12.2021 (Az. S 8 R 528/20 ER) im Rahmen eines Eilverfahrens über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Rentenversicherungsträger während der Covid-19-Pandemie verpflichtet ist, einer Versicherten ein eigenes Kraftfahrzeug anstelle der Zusage eines Beförderungsdienstes zur Verfügung zu stellen.

Was war geschehen?

Die 37-jährige, an den Rollstuhl gebundene Antragstellerin hatte beim zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen der Kfz-Hilfe ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug beantragt, welches ihr dem Grunde nach bereits bewilligt worden war, als sie ihre Anstellung als Bürokauffrau verlor. Da sie bis dahin noch kein Fahrzeug angeschafft hatte, zog der Rentenversicherungsträger die Zusage mit der Begründung zurück, im Rahmen der Teilhabeleistungen sei Kfz-Hilfe nur zur Ausübung und Aufrechterhaltung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zu gewähren.

SG: Entscheidung des Rentenversicherungsträgers wird der Pandemielage nicht gerecht

Das SG Speyer entschied, dass diese Rücknahme rechtswidrig gewesen ist. Die im Eilverfahren von der Rentenversicherung getroffene Zusage, der Antragstellerin auch die Kosten eines Beförderungsdienstes für Fahrten zur Anbahnung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses zu übernehmen, habe unter den herrschenden Pandemiebedingungen nicht ausgereicht, um den Bedürfnissen der Antragstellerin gerecht zu werden. Denn in der aktuell nicht beherrschten Pandemielage sei es der Antragstellerin nicht zuzumuten, für jedes in Frage kommende Beförderungsanliegen auf ein Taxiunternehmen zurückzugreifen. Hierbei gewichtete das SG, dass die Antragstellerin aufgrund beeinträchtigter Zungenmotorik unter teilweiser Luftnot beim Atmen und Sprechen und auch unter wiederkehrenden Bronchitiden zu leiden hat und daher als Risikopatientin anzusehen ist, der eine laufende Kontaktaufnahme zu ständig wechselndem Beförderungspersonal nicht zumutbar sei. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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