Das Jobcenter muss in Zeiten ausfallenden Präsenzunterrichts die Kosten für einen internetfähigen Computer für eine Schülerin übernehmen, die Hartz-IV-Empfängerin ist. Das entschied das Thüringer Landessozialgericht mit Beschluss vom 08.01.2021 (Az. L 9 AS 862/20 B ER). Die geltend gemachten Kosten stellten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren laufenden Mehrbedarf dar, der vom Regelbedarf nicht abgedeckt sei.
Was war geschehen?
Die Mutter des Mädchens, das die 8. Klasse besucht, hatte die Übernahme der Kosten für einen Computer nebst Zubehör sowie einen Drucker beantragt. Sie begründete dies damit, dass ihre Tochter nach der coronabedingten Schließung der Schule ohne ein internetfähiges Gerät nicht auf die Thüringer Schul-Cloud zugreifen und am Unterricht im heimischen Umfeld teilnehmen könne. Die Kosten seien auch nicht durch den Regelbedarf abgedeckt.
LSG: Ohne Präsenzunterricht ist der Zugriff auf Schul-Cloud zu ermöglichen
Dieser Meinung schlossen sich die Richter des Landessozialgerichts an. Die Anschaffung sei mit der ab 16.12.2020 erfolgten Schließung des Präsenzunterrichts zur Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich geworden. Der Bedarf sei auch unabweisbar, denn im Haushalt sei bislang lediglich ein Smartphone vorhanden, das für den Zugriff auf die Schul-Cloud ungeeignet sei. Auch werde weder von der Schule noch von dritten Personen ein entsprechendes Gerät zur Verfügung gestellt. Per einstweiliger Anordnung verpflichteten die Richter daher das Jobcenter, der Klägerin die gewünschten Geräte zur Verfügung zu stellen oder ihr 500 Euro für den Kauf der Ausrüstung zu erstatten. Ohne Erfolg blieb die Klägerin mit der Forderung, ein bestimmtes Gerät zu einem höheren Preis von 720 Euro erwerben zu dürfen. Es gebe keinen Anspruch auf die bestmögliche Versorgung, sie müsse sich mit einem kostengünstigeren und gegebenenfalls gebrauchten Gerät zufriedengeben.
Hinweis von RA Joachim Schwede: In der Zeitschrift für Familienrecht (NZFam 2021, 186) findet sich eine Anmerkung von RA Schwede zu dieser Entscheidung, die zu folgendem Schluss kommt:
“Die absehbar noch länger andauernde Verlagerung des Schulunterrichts in die „heimischen vier Wände“ macht es aus Gründen der Chancengleichheit unabdingbar, allen Kindern eine ausreichende technische Ausstattung zu gewähren. Dass der Senat diese hier vom Kostenumfang her mit lediglich 500 EUR einschließlich den Kosten gewähren will, ist vertretbar und gibt einen Anhaltspunkt dafür, was von den Jobcentern in vergleichbaren Fällen zu leisten sein wird. Dabei ist aber zu beachten, dass Unterstützungsleistungen z.?B. von Schulvereinen zu berücksichtigen sind.”