Das Jobcenter muss in Zeiten ausfallenden Präsenzunterrichts die Kosten für einen internetfähigen Computer für eine Schülerin übernehmen, die Hartz-IV-Empfängerin ist. Das entschied das Thüringer Landessozialgericht mit Beschluss vom 08.01.2021 (Az. L 9 AS 862/20 B ER). Die geltend gemachten Kosten stellten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren laufenden Mehrbedarf dar, der vom Regelbedarf nicht abgedeckt sei. …
LSG: Schüler-Tablet kann ein pandemiebedingter Mehrbedarf sein
Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme am pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld ist im Regelbedarf der SGB-II-Leistungen nicht berücksichtigt. Es handele sich vielmehr um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe- so entschied das nordrhein-westfälische Landessozialgericht am 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER; L 7 AS 720/20 B). Was war geschehen? Die Antragstellerin bezieht …