Die Anzeige einer von dem Arbeitgeber oder einem Vorgesetzten begangenen Verletzung von Quarantänebestimmungen stellt nach einem Urteil des ArbG Dessau-Roßlau vom 12.08.2020 (1 Ca 65/20) keinen Kündigungsgrund nach § 626 BGB oder § 1 KschG dar.
Über den Autor: Joachim Schwede
Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.