Die Anzeige einer von dem Arbeitgeber oder einem Vorgesetzten begangenen Verletzung von Quarantänebestimmungen stellt nach einem Urteil des ArbG Dessau-Roßlau vom 12.08.2020 (1 Ca 65/20) keinen Kündigungsgrund nach § 626 BGB oder § 1 KschG dar.
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Die Anzeige einer von dem Arbeitgeber oder einem Vorgesetzten begangenen Verletzung von Quarantänebestimmungen stellt nach einem Urteil des ArbG Dessau-Roßlau vom 12.08.2020 (1 Ca 65/20) keinen Kündigungsgrund nach § 626 BGB oder § 1 KschG dar.