Ein Sturz vor Arbeitsbeginn auf dem Weg zum Geschäft eines Hörgeräteakustikers, um Ersatzbatterien zu kaufen, steht nach einem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10.02.2022, Az. L 3 U 148/20) nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Daran ändere auch eine vertragliche Nebenabrede mit dem Arbeitgeber nichts, die Beschäftigte zum Tragen eines Hörgeräts verpflichte.

Über den Autor: Joachim Schwede
Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.