Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten kann im Einzelfall auch durch eine Person ausgeübt werden, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet ist

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Schreibt eine Gebietskörperschaft eine Stelle als Gleichstellungsbeauftragte nur für Frauen aber nicht für Personen aus, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind (“drittes Geschlecht”), kann dies im Einzelfall eine Entschädigung nach § 15 AGG rechtfertigen. Dies hat wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Elmshorn (Urteil vom 21.4.2022 – 5 Ca 169 c/20) auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom …