Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten kann im Einzelfall auch durch eine Person ausgeübt werden, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet ist

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Schreibt eine Gebietskörperschaft eine Stelle als Gleichstellungsbeauftragte nur für Frauen aber nicht für Personen aus, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind (“drittes Geschlecht”), kann dies im Einzelfall eine Entschädigung nach § 15 AGG rechtfertigen. Dies hat wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Elmshorn (Urteil vom 21.4.2022 – 5 Ca 169 c/20) auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 14.6.2023 – 4 Sa 123 öD/22) entschieden.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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