LSG Hessen: Widerspruch per einfacher E-Mail ist unwirksam

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt unterliegt gesetzlichen Formvorschriften. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Wird er in elektronischer Form eingelegt, dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. die Versendung per De-Mail erforderlich. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Dies entschied in seinem Urteil vom 18.10.2023 (L 4 SO 180/21) der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Sachverhalt Ein Fachjournalist …