Verschieden hohe tarifliche Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit sind zulässig

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt nach einem Urteil des BAG (vom 22.2.2023, Az. 10 AZR 332/20) dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss. Ein sachlicher Grund kann darin liegen, dass mit dem höheren Zuschlag neben den spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen.

Hinweis von RA Joachim Schwede: “Das BAG macht deutlich, dass die Tarifvertragsparteien einen weiten Spielraum haben, wenn es um solche Regelungen geht und dass neben dem zentralen Aspekt des Gesundheitsschutzes auch andere Kriterien die Höhe eines Zuschlags ausmachen können. Gerade unter dem vieldiskutierten Aspekt der sog. „Work-Live-Balance“ sind hier Ausgleichszahlungen für die mangelnde Planbarkeit der Freizeit von nicht zu unterschätzender Bedeutung.

Zu diesen Tarifregelungen sind übrigens tausende Verfahren derzeit vor den Arbeitsgerichten anhängig!

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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