Welche Entfernung zwischen dem Wohnort, der Tageseinrichtung und ggf. der Arbeitsstätte der Eltern noch zumutbar ist, lässt sich nicht anhand abstrakt-genereller Maßstäbe festlegen, sondern bedarf einer individuellen Betrachtung im Einzelfall. Eine starre zeitliche Zumutbarkeitsgrenze von z.B. 30 Minuten je zu bewältigender Entfernung zwischen Wohnort, Ort der Tageseinrichtung und elterlicher Arbeitsstätte gibt es n ach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8.12.2020 (Az. M 18 E 20.4847) – insbesondere im ländlichen Raum – nicht. Die Nichtannahme eines konfessionell gebundenen Kita-Platzes muss nach dieser Entscheidung substantiiert begründet werden.
RA Joachim Schwede schreibt dazu in einer Urteilsanmerkung, die in der “Neuen Zeitschrift für Familienrecht” (NZFam, Verlag C.H. Beck, Jahrgang 2021, S. 144) erschienen ist:
Der „Kampf um die Betreuungsplätze“ wird mit „harten Bandagen“ geführt, was vorliegend bereits daraus deutlich wird, dass das gesamte Antragsverfahren scheinbar bereits über „Bevollmächtigte“ abgewickelt wurde. Das Urteil macht aber auch deutlich, dass pauschale Einwendungen gegen zu lange Wege, unpassende Betreuungszeiten oder die Art der Einrichtung nicht mehr ausreichen. Das VG setzt sich hier – lesenswert! – intensiv mit den zurückzulegenden Wegen auseinander und stellt diese in einen Zusammenhang mit bereits judizierten Wegen. Zusätzliche „Hilfsargumente“ werden dagegen zu Recht knapp abgewiesen, wenn sie von den Eltern nicht substantiiert ausgeführt werden.