Gibt ein teilweise Erwerbsgeminderter seinen zumutbaren Teilzeitarbeitsplatz ohne triftigen Grund, ist er nach einem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG Sachsen) vom 5.4.2017 (Az. L 1 R 118/16) so zu behandeln, als hätte er diesen Arbeitsplatz noch inne. Der Teilzeitarbeitsmarkt ist für ihn deswegen nicht verschlossen und ihm steht lediglich eine teilweise Erwerbsminderungsrente zu.
Die Arbeitnehmerin hatte vorliegend gegen die DRV Bund geklagt, weil sie nur eine Teilrente wegen ihrer Erwerbsminderung erhalten hatte. Während dieses Verfahrens schloss sie einen Aufhebungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber, bei dem sie eine Teilzeittätigkeit als Bibliothekarin inne hatte, weil sie sich gesundheitsbedingt außerstande sah, überhaupt noch zu arbeiten. Ihr Antrag auf eine volle Erwerbsminderungsrente blieb ohne Erfolg, weil die DRV Bund aus dem Verhalten der Versicherten geschlossen hat, dass ihr ein Teilzeitarbeitsmarkt durchaus noch offen stünde.
Hier ist Vorsicht geboten! Vorschnelle und unüberlegte Handlungen können sich rasch als “Bumerang” herausstellen!