Häufig kommt es zu sozialrechtlichen Auseinandersetzungen, wenn in Unternehmen Selbständige tätig werden und die Frage zu klären ist – wirklich selbständig oder scheinselbständig? Gerade auch bei Pflegekräften, die in Pflegeheimen tätig sind, ist diese Frage immer wieder virulent. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat mit seinem Urteil vom 11.05.2017 (Az. L 5 KR 74/15, BeckRS 2017, 115538) wichtige Aspekte genannt, die zu prüfen sind, wenn es um die Frage einer echten Selbständigkeit geht. Zusammengefasst sagt das Gericht dazu:
1. Pflegekräfte können ihre Tätigkeit in Pflegeheimen grundsätzlich in abhängiger Beschäftigung oder als Selbstständige erbringen.
2. Die für die Abgrenzung allgemein anerkannten Indizien der betrieblichen Eingliederung und des Unternehmerrisikos haben im Bereich der Pflege nur eine begrenzte Aussagekraft, weil eine gewisse betriebliche Eingliederung für den reibungslosen Ablauf der Pflege unvermeidbar ist und nennenswerte betriebliche Investitionen für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich sind.
3. Besonderes Gewicht für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit hat vor diesem Hintergrund, ob die Pflegekraft für mehrere Auftraggeber tätig ist und ob die Vergütung deutlich über dem Bruttolohn für eine entsprechende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung liegt.