Für ein Auskunftsverlangen nach § 17 Abs. 4 ArbZG ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Aufsichtsbehörde einen berechtigten Anlass hat zu prüfen, ob ein Arbeitgeber die Arbeitszeitvorschriften einhält. Dazu muss ein konkreter Verstoß gegen Bestimmungen des ArbZG weder bereits feststehen noch ein konkreter Verdacht eines Gesetzesverstoßes gegeben sein. Das hat das OVG Sachsen-Anhalt entschieden (Beschluss vom 17.11.2022, Az. 1 L 100/20).

Über den Autor: Joachim Schwede
Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.