Berliner “Kita-Gutschein” darf nicht wegen Umzugs einer Familie nach Brandenburg befristet werden

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Ein Kind, das bereits eine Berliner KiTa besucht, darf diese auch nach seinem Wegzug nach Brandenburg bis zum Schuleintritt weiterbesuchen, solange die Brandenburger Kommune die Kosten übernimmt. (Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 7.7.2017 – 18 K 243.17).

Was war geschehen?

Die im Oktober 2015 geborene Klägerin besuchte seit dem 01.09.2016 eine Kita in Marzahn-Hellersdorf auf der Basis eines vom Land Berlin erteilten “Kita-Gutscheins”. Nach ihrem Wegzug in den Landkreis Märkisch-Oderland erteilte das Bezirksamt der Klägerin nur noch einen zuletzt bis Ende Juli 2017 befristeten “Brandenburg-Gutschein” zum weiteren Besuch der Kita in Berlin. Dies begründete der Bezirk damit, dass sich die Gewährleistungspflicht des Landes Berlin zur Versorgung mit Kita-Plätzen nur auf Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin beziehe. Wegen der angespannten Versorgungssituation im Bezirk könne man einer dauerhaften Weiterbetreuung von in Brandenburg wohnenden Kindern auch nicht ausnahmsweise zustimmen. Die Eltern müssten sich für die weitere Betreuung des Kindes an ihre Wohnortgemeinde wenden.

Mit ihrer Klage machten die Eltern der Klägerin unter anderem geltend, die Kita befinde sich in der Nähe ihrer Arbeitsstätten. Zu berücksichtigen sei auch die bereits erfolgte Eingewöhnung der Klägerin in die Kita in Berlin. Die Klage hatte Erfolg. Das VG Berlin verpflichtete den Beklagten, der Klägerin einen unbefristeten Kita-Gutschein zu erteilen.

Staatsvertrag hilft der Klägerin

Mit den Regelungen des Staatsvertrags zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sei es jedenfalls unvereinbar, Kindern, die noch mit Berliner Wohnsitz einen Platz in einer Kita erhalten haben, diesen wieder zu entziehen. Der zuständige Jugendhilfeträger des Landkreises habe auch die erforderliche Kostenübernahmeerklärung für die Ganztagesbetreuung der Klägerin bis zum 31.07.2022 abgegeben.

Gegen das Urteil kann die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg noch eingelegt werden.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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