Ein Kind, das seine Mutter zu einer Mutter-Kind-Kur begleitet, ohne therapiebedürftig zu sein, dort jedoch eine Kinderbetreuungseinrichtung besucht, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.5.2017 – L 10 U 762/15, BeckRS 2017, 115649)
Siehe hierzu die Anmerkung von Schwede in NZFam 2017, 727!