Arbeitnehmer, die häufiger auf Dienstreisen geschickt werden müssen, stehen unter zusätzlichen Risiken, die durch die Reise bedingt sind. Um „böse Überraschungen“ zu vermeiden, sollte eine rechtzeitige arbeitgeberseitige Aufklärung hinsichtlich des Schutzes durch die Gesetzliche Unfallversicherung erfolgen, insbesondere im Hinblick darauf, was unter normalen Umständen als versicherte Tätigkeit gilt und was nicht. So ungewöhnlich die Umstände im vorliegenden Fall auch waren, so reduziert sich die Prüfung durch die Berufsgenossenschaft hier auf die banale Frage, welche Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens ausgeführt wurde. Hier lag offensichtlich eine sog. „eigenwirtschaftliche“ Tätigkeit (Nahrungsaufnahme) vor, die damit nicht als versichert gilt.
Unfallversicherungsschutz bei einem Terroranschlag
Ein Beschäftigter, der sich auf einer Geschäftsreise befindet, steht nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 13.5.2020 (Az. L 3 U 124/17) während des Abendessens in einem Restaurant auch dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er dabei Opfer eines Terroranschlags wird.
RA Joachim Schwede schreibt in seiner Anmerkung zur Entscheidung: