Der nächste Sommer kommt bestimmt – Unfall im Pool des Chefs kann ein Arbeitsunfall sein

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Er­lei­det der Beschäftigte einer Zim­me­rei da­durch Ver­let­zun­gen, dass er sich wäh­rend sei­ner Ar­beit in einem Pool des Ar­beit­ge­bers er­frischt und dabei ver­un­glückt, so kann dies nach einem Urteil des SG München aus­nahms­wei­se einen Ar­beits­un­fall dar­stel­len (Urteil vom 2.5.2023, S 9 U 276/21). Dies gelte nach Ansicht des Gerichts zu­min­dest dann, wenn das Bad im Pool mit allen an­we­sen­den Kolleginnen und Kollegen sowie dem Chef statt­fin­de und der Er­hal­tung der Ar­beits­fä­hig­keit dient.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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