Erleidet der Beschäftigte einer Zimmerei dadurch Verletzungen, dass er sich während seiner Arbeit in einem Pool des Arbeitgebers erfrischt und dabei verunglückt, so kann dies nach einem Urteil des SG München ausnahmsweise einen Arbeitsunfall darstellen (Urteil vom 2.5.2023, S 9 U 276/21). Dies gelte nach Ansicht des Gerichts zumindest dann, wenn das Bad im Pool mit allen anwesenden Kolleginnen und Kollegen sowie dem Chef stattfinde und der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient.
Über den Autor: Joachim Schwede
Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.