Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin nicht als Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn sie bei einem sog. Firmenlauf stürzt und sich dabei verletzt (Urteil vom 21.3.2023, Az. L 3 U 66/21).
Dazu schreibt RA Joachim Schwede: “Wichtig ist vor allem der Hinweis des Landessozialgerichts, dass der Umstand, dass im Betrieb für die Teilnahme am Firmenlauf geworben wurde und der Arbeitgeber die Startgebühr übernommen und Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo zur Verfügung gestellt habe, zu keiner abweichenden Bewertung führe. Hier muss darauf hingewiesen, dass dem Irrglauben der Beschäftigten, sie stünden bei solchen Veranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, durch eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers entgegengewirkt werden muss.”